Satzung

beschlossen auf der Gründungsversammlung am 28. Oktober 1990, geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 09. Oktober 2021

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Kammermusikverein Halle e.V.“.

(2) Sitz des Vereins ist Halle (Saale).

(3) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein betrachtet als seine vornehmste Aufgabe die Pflege und Förderung der Kammermusik durch ideelle und materielle Unterstützung künstlerischer Bestrebungen, die freiwillige karitative Unterstützung von jugendlichen Künstlern in besonderen Notfällen sowie die Förderung der Volksbildung.

(2) Zur Erreichung seiner Zwecke veranstaltet der Verein öffentlich zugängliche Konzerte. Zudem kann der Verein öffentliche Vorträge und Veranstaltungen auf allen übrigen künstlerischen Gebieten veranstalten.

(3) Der Verein verfolgt insoweit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

(6) Ehrenamtliche Helfer können auf Beschluss des Vorstandes, Mitglieder des Vorstands für ihre Vorstandstätigkeit auf Beschluss der Mitgliederversammlung, für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand pauschale Aufwandsentschädigungen gemäß § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) bis zur maximal gesetzlich zulässigen Höhe erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Davon unberührt bleibt der gesetzliche Anspruch auf Erstattung tatsächlich entstandener Aufwendungen.

(7) Der Vorstand kann durch Beschluss zur Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke des Vereins einen ehrenamtlichen künstlerischen Leiter beauftragen. Dies kann auch ein Mitglied des Vorstandes sein, wobei die Tätigkeit der künstlerischen Leitung scharf von der Vorstandstätigkeit abgegrenzt sein muss. Der künstlerische Leiter kann auf Beschluss des Vorstandes eine Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterpauschale) bis zur maximal gesetzlich zulässigen Höhe erhalten. Davon unberührt bleibt der gesetzliche Anspruch auf Erstattung tatsächlich entstandener Aufwendungen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

(2) Mitglieder des Vereins sind
a) Mitglieder: Mitglieder setzen sich für die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke des Vereins ein.
b) Ehrenmitglieder: Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder, die sich um das Wohl des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Diese sind als Ehrengäste zu allen Konzerten eingeladen.

(3) Die Mitgliedschaft wird gegenüber dem Vorstand durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag beantragt. Der Aufnahmeantrag von minderjährigen Personen bedarf der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Diese verpflichten sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages des minderjährigen Mitgliedes. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller Ablehnungsgründe mitzuteilen.

(4) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung und die Beitragsordnung als verbindlich an. Das Mitglied erhält eine schriftliche Mitteilung über die Aufnahme sowie nach Entrichtung des Mitgliedsbeitrages die Mitgliedskarte. Die Mitgliedschaft beginnt frühestens mit dem 1. des auf den Antrag folgenden Monats.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch Tod,
2. durch Austritt, erklärt in Textform, gerichtet an die Geschäftsstelle des Vereins bis spätestens drei Monate vor Abschluss des Geschäftsjahres,
3. durch Streichung auf Beschluss des Vorstandes, sofern das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der zweiten Mahnung 14 Tage verstrichen sind und in der zweiten Mahnung die Streichung ausdrücklich angedroht wurde. Die Streichung ist dem Mitglied in Textform mitzuteilen. Das Mitglied verliert mit dem Streichungsbeschluss alle mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte, ist jedoch zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
4. durch Ausschluss, über den der Vorstand entscheidet. Gründe für einen Ausschluss sind:
a) grober Verstoß gegen die Vereinssatzung oder gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
b) Schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins.
c) Tätlichkeit gegenüber Vereinsbeauftragten in ihrer Funktion sowie
d) Wiederholte beleidigende Äußerungen bzw. unsachgemäße Kritik gegen den Vorstand oder deren Helfer.
5. Der Beschluss über den Ausschluss aus dem Verein ist dem betroffenen Mitglied in Textform unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Vor einem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, in Textform zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Für die Abgabe einer Stellungnahme ist dem Mitglied eine Frist von mindestens zwei Wochen einzuräumen.
6. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von 14 Tagen seit Zugang des Beschlusses in Textform beim Vorstand Einspruch einlegen und eine abschließende Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Der Vorstand hat innerhalb von einem Monat ab Zugang des Einspruchs eine Mitgliederversammlung zwecks Entscheidung über den Ausschluss einzuberufen. Unterlässt der Vorstand die fristgerechte Einberufung der Mitgliederversammlung, ist die Entscheidung über den Ausschluss durch den Vorstand hinfällig. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
7. Macht das Mitglied von seinem Recht der Berufung gegen den Ausschließungs-beschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft beendet ist. Die Anrufung staatlicher Gerichte ist dann ausgeschlossen.
8. Soweit sich ein Mitglied gegen einen Ausschluss aus dem Verein wendet, ruht dessen Mitgliedschaft bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung.

§4 Beiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ergibt sich aus der jeweils gültigen Beitragsordnung, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.

(2) Die Mitgliederversammlung kann bei einem finanziellen Sonderbedarf die Erhebung einer Umlage beschließen. Die Höhe dieser Umlage darf den zehnfachen Jahresbeitrag nicht übersteigen.

(3) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme, eine Stimmenübertragung ist ausgeschlossen.

(4) Die Mitglieder sind weiter berechtigt
a) gegen Vorlage der Mitgliedskarte für das laufende Jahr zur Inanspruchnahme einer angemessenen Preisermäßigung beim Erwerb eines Abonnements für Veranstaltungen des Vereins,
b) zur Teilnahme an den vom Verein unter sachkundiger Leitung für die Mitglieder veranstalteten Kunstfahrten sowie
c) an weiteren Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand und
3. der Beirat

§6 Mitgliederversammlung

(1) Jährlich einmal findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt; sie ist durch Einladung in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung und spätestens vierzehn Tage vor der Versammlung einzuberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung sind mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung in Textform an den Vorstand zu richten. Die nachträglich eingereichten Anträge sind den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Spätere Anträge, auch während der Versammlung gestellte Anträge, müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge). Satzungsanträge oder Auflösungsanträge können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.

(2) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören
a) die Entgegennahme des Jahresberichts und des Jahresrechnungsberichtes,
b) die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Beschlussfassung über die Beitragsordnung,
e) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Mitglieder des Beirates,
f) die Wahl und Abberufung der Kassenprüfer,
g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
h) die Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
i) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.

(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst, wobei bei der Mitgliedschaft von Familien beide Partner (ohne Kinder) stimmberechtigt sind. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Dieses gilt auch für die Beschlussfassung zu Änderungen des Vereinszwecks.

(5) Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen. Bei Wahlen ist eine schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich, sofern dies von mindestens einem anwesenden Mitglied beantragt wird.

(6) Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich als Präsenzveranstaltung durchgeführt. In geeigneten Fällen ist auch die Durchführung in Form einer Online-Versammlung (virtuelle Mitgliederversammlung) möglich. Die Entscheidung über die Art der Versammlung trifft der Vorstand.

(7) Sollte eine Mitgliederversammlung nicht durchgeführt werden können, werden die Mitglieder hierüber informiert. In diesem Fall werden notwendige Beschlussfassungen im Umlaufverfahren vorgenommen. Hierzu werden alle Mitglieder über die anstehenden Beschlussfassungen informiert. Diese haben innerhalb einer vom Vorstand festgelegten Frist ihre Abstimmung dem Vorstand in Textform zuzuleiten. Die Beschlussfassung ist gültig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder an der Abstimmung teilgenommen haben.

(8) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Schriftführer sowie vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Das Protokoll ist den Mitgliedern spätestens sechs Wochen nach der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben. Geht innerhalb von drei Wochen nach der Kenntnisnahme kein Widerspruch durch die Mitglieder ein, gilt das Protokoll als genehmigt.

(9) Der Vorstand hat eine zusätzliche Mitgliederversammlung innerhalb von einem Monat einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel der Vereinsmitglieder in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

(10) Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich; Gäste können auf Einladung des Vorstandes zugelassen werden.

(11) Redaktionelle Satzungsänderungen, die aufgrund eines Hinweises der Finanzverwaltung oder des Amtsgerichtes – Vereinsregister – zu erfolgen haben, können vom Vorstand vorgenommen werden. Der Vorstand informiert die Mitglieder über diese redaktionellen Satzungsänderungen in Textform.

§7 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und einem weiteren Mitglied zusammen.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende sowie der Schatzmeister, von denen jeder einzeln befugt ist, den Verein rechtswirksam zu vertreten.

(3) Die Führung der laufenden Geschäfte obliegt dem Vorsitzenden oder bei dessen Ver-hinderung seinem Stellvertreter; sie soll in allen wichtigen Fällen die Zustimmung des Vorstandes finden.

(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(5) Der Vorstand kann die laufenden Geschäfte ganz oder teilweise anstatt durch den Vorsitzenden durch eine andere geeignete Persönlichkeit führen lassen. In diesem Fall bleibt, falls erforderlich, die vertragliche Regelung dem Vorstand überlassen.

(6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl angerechnet, gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(7) Der Vorstand scheidet – vorbehaltlich der Amtsniederlegung – jedoch erst aus dem Amt aus, wenn der entsprechende Nachfolger gewählt ist.

(8) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger zu berufen. Die berufenen Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung, auf der die Nachwahl erfolgen muss, im Amt. Der Vorstand ist berechtigt, eine Person temporär mit mehreren Ämtern zu betrauen.

(9) Der Vorsitzende beruft den Vorstand, ggf. den Beirat, nach seinem Ermessen oder auf Verlangen der übrigen Vorstandsmitglieder zu Sitzungen ein, deren Leitung ihm obliegt.

(10) Die Sitzungen des Vorstands finden grundsätzlich in persönlicher Form statt. Vorstandssitzungen können auch in Form einer Online-Veranstaltung oder Telefonkonferenz stattfinden.

(11) Beschlussfassungen können auch im Umlaufverfahren erfolgen, sofern alle Vorstandsmitglieder beteiligt wurden und bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

(12) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vermögens des Vereins. Die Kassenführung ist jährlich einmal zum Abschluss des Geschäftsjahres vor Einberufung der Jahreshauptversammlung durch zwei sachkundige Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, zu prüfen.

(13) Zu jeder Vorstandssitzung ist innerhalb von 14 Tagen nach der Vorstandssitzung ein Protokoll zu fertigen und von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Anschließend ist das Protokoll den anderen Vorstandsmitgliedern zur Kenntnis zuzuleiten.

§ 8 Beirat

(1) Dem Vorstand steht ein Beirat zur Seite. Er besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Die Mitglieder des Beirates werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Vorstand hört den Beirat vor Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die über die laufende Tätigkeit des Vereins hinausgehen, insbesondere jedoch zur alljährlichen Gesamtplanung für ein Konzert- und Veranstaltungsjahr und zu den mit dieser verbundenen finanziellen Aufwendung.

§ 9 Kassenprüfer

(1) Durch die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für zwei Jahre zu wählen. Scheidet ein Kassenprüfer vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus oder kündigt er/sie seine/ihre Mitgliedschaft im Verein, ist der Vorstand berechtigt, einen kommissarischen Kassenprüfer zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Kassenprüfer bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Buchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich auch auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 10 Haftungsverhältnisse

(1) Der Verein haftet nicht für Schäden, die Mitglieder im Rahmen von Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit diese nicht durch eine bestehende Versicherung abgedeckt ist. Dies gilt nicht, sofern einem Organmitglied oder einer sonstigen Person Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden.

(2) Organmitglieder haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz. Sind diese einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.

(3) Die Anwendung des § 31 a Abs. 1 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen.

(4) Eine Haftung der Vereinsmitglieder untereinander ist ausgeschlossen, sofern der Schaden nur fahrlässig verursacht wurde.

§ 11 Datenschutz

(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz individueller Office-Software zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung und der vereinseigenen Veranstaltungen.

Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Daten:
– Name, Vorname
– Geburtsdatum
– Adresse
– Telefon (Festnetz und mobil)
– E-Mail-Adresse
– Bankverbindung

(2) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form nur soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte, z. B. Minderheitenrechte, benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass die Namen, Adressen und sonstigen Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.

(3) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

(4) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutz-gesetzes das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer für diesen Zweck einzuberufenden Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2) Wird die Auflösung beschlossen, so fungieren die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder als Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

(3) Bei Auf¬lösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Freundes- und Förderverein des Stadtsingechores zu Halle e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige kulturelle Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Inkrafttreten dieser Satzung

Die Neufassung der Satzung tritt nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am 10. Oktober. 2021 in Kraft.

Halle (Saale), 9. Oktober 2021